Satzung des Fördervereins Diemitz e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Förderverein Dorfkirche Diemitz e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist 17252 Diemitz, Kirche, Dorfstraße 20.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der Förderverein Dorfkirche Diemitz soll in das Vereinsregister eingetragen werden
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
Der Förderverein Dorfkirche Diemitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Zweck und die Zielsetzung des Vereins sind:
1. Unterstützung bei der Sanierung und Erhaltung des Kirchengebäudes und des dazugehörenden Umfeldes in Diemitz.
2. Beschaffung von finanziellen Mitteln für die Sanierung und Erhaltung der Kirche.
3. die Förderung von Kunst und Kultur.
4. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
§ 3
Durchsetzung der Satzungszwecke
1. Durch die Einnahmen des Vereins soll die Eigentümerin der denkmalgeschützten Dorfkirche in Diemitz bei den notwendigen Sanierungen und Erhaltungsmaßnahmen finanziell unterstützt werden. Darüber hinaus werden die Vereinsmitglieder unentgeltliche Leistungen am Gebäude und bei der Gestaltung des unmittelbaren Kirchenumfeldes leisten. Alle Arbeiten am und in der Kirche sind unter Beachtung der denkmalpflegerischen Vorgaben durchzuführen2. In enger Abstimmung und einvernehmlich mit der Eigentümerin unter Beachtung der vorrangigen religiösen Bestimmung des Hauses kulturelle Veranstaltungen und Vorhaben initiieren und durchführen die den im § 2 genannten Zielen entsprechen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Ausgaben des Vereins für die Renovierung der Kirche und die Investitionen für das Herrichten des Grundstückes, gehen in das Allgemeingut über, d.h. der Verein kann dafür keine Ansprüche gegenüber dem Eigentümer der Immobilie geltend machen.
Das gleiche gilt für Zuschüsse bzw. Teilkostenübernahme von Veranstaltungen.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirche zu Diemitz (Evangelisch-Luherische Kirchgemeinde Schwarz), die die Mittel für die Unterhaltung des Gotteshauses zu verwenden hat.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sowie juristische Personen des bürgerlichen Rechts sowie einzelne volljährige/ natürliche Personen durch schriftliche Beitrittserklärung werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich verfasst sein und spätestens bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres einem Vorstandsmitglied zugehen.
3. Ein Mitglied wird dem Verein nicht mehr zugerechnet, wenn es durch Nichtzahlung des Vereinsbeitrages über einen Zeitraum von 2 Jahren auffällt.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Interessen gemäß der Satzung des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich zu übersenden. Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss (2/3 Mehrheit) des Vorstandes möglich.
5. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Ehrenmitgliedschaft: Einzelnen Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereins erworben haben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.04. eines Kalenderjahres fällig.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsprüfer
4. Der Ausschuss
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Geschäftsjahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dieses mehrheitlich beschließt, oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angaben von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt übera) Satzungsänderungen mit einer 3/4 - Mehrheit einschließlich vorliegender Vollmachten von abwesenden Mitgliedern. Zur Einarbeitung der von einem Registergericht oder vom Finanzamt verlangten Satzungsänderungen wird der Vorstand ermächtigt.b) die Wahl des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Vorstandes,c) die Wahl des Rechnungsprüfer,d) den Jahresbericht, den Rechnungsprüfungsbericht und den Kassenabschluss,e) die Entlastung des Vorstandf) die Genehmigung des Haushaltsplanes,g) Veranstaltungsschwerpunkteh) Prioritäten der durchzuführenden Baumaßnahmen,i) die Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder,j) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,k) die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Ladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der vollständigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Ergänzung muss entsprochen werden, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
4. Der Versammlungsleiter muss ein Mitglied des Vereinsvorstandes sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, in das insbesondere alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und dem Vorstand und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestimmen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für erbrachte Leistungen und Auslagen von Mitgliedern können Entgelte gewährt werden. Darüber hat der Vorstand mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Diese Ausgaben sind im jährlichen Kassenbericht gesondert aufzuführen.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und handelt nach den Vorgaben des Vorstandes. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen. Er kann Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins delegieren.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören,a) die Realisierung der in den § 2 und § 3 genannten Vorhaben anzustrebenb) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungc) die Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenabschlussese) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögenf) die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres für das Finanzamtesg) Übermittlung Satzung ändernder Beschlüsse an das zuständige Finanzamt und an das Amtsgericht (Vereinsregister)h) die Beschlussfassung über die Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungi) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedernj) die Veranlassung der Eintragung des Vereins im Vereinsregisterk) die Abgabe folgender Unterlagen für das Vereinsregister- Satzung (2fach) mit 7 Unterschriften von Vereinsmitgliedern- Bestellung des Vorstandes, ist im Gründungsprotokoll mit Angabe des Datums der Einrichtung zu dokumentieren.l) im Übrigen hat der Vorstand alle Aufgaben zu erledigen, die durch Satzung nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.m) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden.
6. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
7. Mitglieder für den Ausschuss zu berufen
§ 10
Ausschuss - Definition
a) aus dem Vorstand;
b) dem Vertreter des Eigentums
c) ggf. einem oder mehreren Beisitzer(n).
Die Aufgaben des Ausschusses werden durch die Geschäftsordnung näher definiert.
§ 11
Finanzwesen
1. Die Rechnungs- und Haushaltsführung obliegt dem Schatzmeister. Er verwaltet die laufenden Einnahmen und Ausgaben nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstandes und hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.Kontovollmacht erhalten der Schatzmeister und der Vorsitzende. Die im Haushaltsplan vorgesehenen Maßnahmen werden mit Schätzwerten festgelegt, wobei Überschreitungen von Ausgaben entsprechend dem vorhandenen Guthaben grundsätzlich unzulässig sind. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit Überschreitungen gestatten, die nicht höher sein dürfen wie der Mitgliederjahresbeitrag des Folgejahres.
2. Gegenüber Beschlüssen des Vorstandes, die sein Ressort berühren und die nicht dem im § 3 aufgeführten Zweck dienen bzw. Ausgaben, die durch das Guthaben nicht abgedeckt sind, hat der Schatzmeister eine Widerspruchspflicht mit der Folge, dass die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden muss.
3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, die Bücher ordnungsgemäß zu führen. Jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat er eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres (Jahresabschluss) vorzulegen. Auf Vorschlag der Rechnungsprüfer erteilt ihm die Mitgliederversammlung Entlastung.Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens am Schluss des Geschäftsjahres Kassenstand und Haushaltsbücher zu prüfen. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht zu erstatten.
§ 12
Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen wenn die Zweckbestimmung (§ 3) überwiegend nicht mehr wahrgenommen werden kann. Dieser Sachverhalt ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung vom Vorstand darzulegen und mit Protokoll festzustellen. Der Verein wird ferner aufgelöst wenn eine ¾- Mehrheit seiner Mitglieder dieses auf einer Mitgliederversammlung beschließt. Wird die ¾- Mehrheit nicht erreicht, muss erneut fristgemäß mit Tagesordnung eingeladen werden. Dann beschließt die ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen (Bar- und Sachwerte) des Vereins an die Kirche Diemitz. Die getätigten Investitionen für die Renovierung der Kirche und anliegender Nebengelasse gehören dem Eigentümer der Immobilie.
§ 13
Geschäftsordnung und Satzungsänderungen
Der Gesamtvorstand gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung die der Mitgliederversammlung bekannt zumachen ist. Satzungsänderungen, außer Änderungen die auf Grund von Forderungen des zuständigen Amtsgerichtes bzw. des Finanzamtes eingearbeitet werden müssen, können nur mit einer ¾- Mehrheit aller Mitglieder, einschließlich vorliegender Vollmachten beschlossen werden. Wird die ¾-Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht, muss erneut fristgemäß mit Tagesordnung eingeladen werden. Dann beschließt die ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Anträge zur Änderung sind entsprechend § 8(3) den Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 13.11.2010 von der Mitgliedersammlung in Diemitz beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.Unterschrift Vorsitzender __________________________________Unterschrift stellv. Vorsitzender __________________________________Unterschrift Gründungsmitglied __________________________________Unterschrift Gründungsmitglied __________________________________Unterschrift Gründungsmitglied __________________________________Unterschrift Gründungsmitglied __________________________________Unterschrift Gründungsmitglied __________________________________
ANFAHRT
17252 Mirow/Diemitz
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Adresse
Förderverein Diemitz e. V.
Dorfstraße 20
17252 Mirow OT Diemitz